Feinstaubplaketten und Umweltzonen
Die “Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge” regelt bundesweit die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen entsprechend ihrer Schadstoffgruppe. Diese Verordnung ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. Alle Städte und Gemeinden wurden durch Bundes- und EU-Recht dazu angehalten, die Einhaltung strenger Grenzwerte für Schadstoffe durch die Schaffung von Umweltzonen durchzusetzen (EU-Luftreinhalterichtlinie 1999/30/EU). Für Fahrzeuge mit über den festgelegten Grenzwerten liegenden Abgasen, können (zeitlich limitierte) Fahrverbote in diesen Zonen ausgesprochen werden. Diese Zonen werden durch neue Umweltzonenschilder gekennzeichnet.
Innerhalb der Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Ist die Farbe der Feinstaubplakette am Fahrzeug mit der am Umweltzonenschiid angezeigten nicht identisch, so darf das Fahrzeug diese Umweltzone nicht befahren. Bei unberechtigter Einfahrt in eine Umweltzone wird ein Bußgeld von 80 € erhoben und 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.